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• Die sozialen tariflichen Maßnahmen

SPEZIFISCHE SOZIALTARIFE

Gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 23.12.03 zur Festlegung der sozialen Höchsttarife für die Erdgasversorgung geschützter Haushaltskunden mit niedrigem Einkommen oder in prekärer Lebenssituation, der am 01. April 2004 in Kraft trat, wird das von 2000 bis 2003 angewandte System der einstweiligen Rückvergütungen durch die Einführung verschiedener spezifischer Sozialtarife je nach Art des Verbrauchs ersetzt. Diese günstigeren Tarife als die herkömmlichen Preise für das gleiche Verbrauchsmuster sind außerdem vom Energiebeitrag befreit.

1| Geringfügiger Verbrauch / Individuelle Heizungsanlage

Gegen eine jährliche Vorlage der entsprechenden Bescheinigung wendet der Versorger einen günstigeren Tarif an, wenn

  • Der Endkunde nachweisen kann, dass er selbst oder jede andere unter demselben Dach lebende Person per Beschluss der zuständigen Behörde zum Empfang einer der nachstehend aufgelisteten Leistungen berechtigt ist:
  1. Das vom ÖSHZ seiner Gemeinde nach dem Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Integration gewährte Eingliederungseinkommen;
  2. Das Garantierte Einkommen für Betagte, nach dem Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte und gemäß der Einkommensgarantie für Betagte (GRAPA) nach dem Gesetz vom 22. März 2001;
  3. - Eine Behindertenzulage infolge einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder einer mindestens 65%igen Invalidität, entsprechend dem Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen;
    - Eine Einkommensersatzbeihilfe für Personen mit Behinderung entsprechend dem Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung;
    - Eine Eingliederungsbeihilfe für Personen mit Behinderung der Kategorien II, III oder IV, entsprechend dem Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung;
  4. Eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, gemäß Artikel 127 ff. des Gesetzes vom 22. Dezember 1989;
  5. Eine Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, entsprechend dem Gesetz vom 27. Juni 1969;
  6. Eine von einem ÖSHZ gewährte, finanzielle Sozialhilfe für eine mit unbegrenzter Aufenthaltsgenehmigung im Fremdenregister eingetragene Person, die auf Grund ihrer Nationalität keinen Anspruch auf soziale Eingliederung hat.
  • Per Gleichstellung mit den unter Punkt A erwähnten Kategorien 2, 3, 4, 5, 6 und 7, jeder Empfänger einer Wartebeihilfe, entweder im Hinblick auf die Gewährung des garantierten Einkommens für Betagte oder einer Beihilfe für Personen mit Behinderung oder einer Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die ihm vom ÖSHZ gewährt wurde.

Wichtige Bemerkung: der VIPO-Status allein (d.h. die Berechtigung auf erhöhte Vergütungsintervention durch die Krankenkasse) verleiht darauf keinen Anspruch.

 

2| Kollektiv genutzte Heizungsanlage

Der Versorger wendet einen günstigeren Tarif auf Apartmenthäuser an, deren Erdgasheizung eine kollektiv genutzte Anlage ist, und für welche die Fakturierung nach dem Nationaltarif C erfolgt, insofern diese Wohnungen von einer Wohnungsbaugesellschaft zu sozialen Zwecken vermietet werden.

• Der Sozialtarif gilt nicht für:

  • Zweitwohnungen;
  • Gemeinsam genutzte Bereiche von Apartmenthäusern;
  • Gewerbliche Kunden;
  • Gelegentliche Kunden

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne unsere Abteilung “Rückvergütungen“ unter der Nummer 04/254.46.26