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• Erläuterung
Das Dekret vom 17. Juli 2008 zur Abänderung des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarktes (Staatsblatt vom 07.08.2008, S. 41262; Err.: Staatsblatt vom 15.09.2008, S. 47823) hat in verschiedenen Fällen ein Schadensersatzverfahren für die Netzkunden vorgesehen:
Eine Entschädigung bei einem Versorgungsausfall in Folge eines Verwaltungsfehlers.
Eine Entschädigung, nachdem der Verteilernetzbetreiber einen Antrag auf Versorgerwechsel nicht in der gebührenden Form bearbeitet hat, so dass der Vertrag mit dem neuen Lieferanten nicht wie zwischen den Parteien vereinbart in Kraft treten kann.
Eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Frist bis zur Freischaltung des Anschlusses.
Eine Entschädigung für jeglichen direkten, körperlichen oder materiellen Schaden, der durch eine Gasexplosion in Folge eines Netzdefekts, einer Druckschwankung oder einer ungewöhnlich langen Unterbrechung der Gasversorgung verursacht wurde.
Eine Entschädigung für jegliche Unterbrechung der Gasversorgung auf Anfrage des Versorgers, welche gegen die Vorschriften des Dekrets oder seiner Ausführungserlasse verstößt, oder welche in Folge eines Verwaltungs- oder Fakturierungsfehlers auftritt.
Eine Entschädigung für jegliche Vertragsverletzung von Seiten des Versorgers, die ein fristgerechtes Inkrafttreten des Vertrags verhindert hat.
Eine Entschädigung in Folge einer Beschwerde, die per Einschreiben zugestellt wurde und sich auf einen Fehler zu Ihren Lasten in einer bereits bezahlten Rechnung bezieht.
Die gesetzliche Grundlage besteht aus folgenden Texten
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