Warum Erdgas wählen?
  Leben mit Erdgas
  Gas ganz praktisch
  Gas und Umwelt
  Fragen und Antworten über Erdgas
  Lieferantenbereich
  Schadensersatzverfahren
 
   

 

 

Gas ganz praktisch
 

Preisfestsetzung | Sozialtarif | Informationen ZES | Das Anbringen der Geräte und die Anschlussbedingungen | Senken Sie Ihren Verbrauch | Was tun bei Gasgeruch ?

 


• Die Preisfestsetzung

Geschützte Haushaltskunden – Sozialtarife

Nicht geschützte Haushaltskunden – Preisobergrenze

Festlegung des Höchsttarifs für nicht geschützte Haushaltskunden im Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 15. Februar 2005

Vorabbemerkung: Die Preisberechnung und die genannten Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.

Seit dem 1. Januar 2008 werden die Höchsttarife für nicht geschützte Haushaltskunden folgendermaßen berechnet:

1)    Kundentypen

Die Berechnung zur Festlegung des Höchsttarifs basiert auf dem Profil zweier Kundentypen:

  • Ein Kunde von 2.000 kWh (entspricht der Tariftranche T1)
  • Ein Kunde von 22.000 kWh (entspricht der Tariftranche T2)

2)    Ermittlung der Gasversorger und ihrer Tarifprodukte für beide Kundentypen

Mit Hilfe des Zugangsregisters des Verteilernetzbetreibers wird eine Bestandsaufnahme der Netzzugangsstellen während des letzten Monats vor dem betreffenden Halbjahr gemacht. Nur die Versorger mit einem repräsentativen Marktanteil (über 3%) werden zur Preisberechnung berücksichtigt und dienen bei der Festlegung des Höchsttarifs als Referenzversorger. Für jeden dieser Lieferanten wird pro Kundentyp der ungünstigste Tarif festgehalten.

3)    Ermittlung des Höchstpreises

Zu den Referenzpreisen der Versorger werden anschließend die Tarife des Verteilernetzbetreibers hinzugerechnet. Anschließend wird auf der Grundlage des Verbrauchs des Musterkunden der Durchschnittspreis ermittelt. Dieser Preis wird je nach der ermittelten Zahl der Netzzugangsstellen gewichtet. Die gewichteten Durchschnittspreise werden mit den um den Energieeinkaufspreis (einschließlich des Transports) erhöhten Tarifen des Verteilernetzbetreibers verglichen. Auf diese Weise kommt der Höchsttarif für nicht geschützte Kunden zustande.

4)    Gesetzliche Grundlage und Bezugsdokumente

  • Königlicher Erlass vom 24. März 2003 zur Festlegung eines föderalen Beitrags zur Finanzierung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und Kosten in Verbindung mit der Regulierung und der Kontrolle des Erdgasmarktes. Der Beitrag beläuft sich im Jahr 2008 auf 0,01151 c€/kWh und im Jahr 2009 auf 0,01511 c€;
  • Erlass der wallonischen Regierung vom 19. Juni 2003;
  • Gesetz vom 22. Juli 1993, abgeändert durch das Programmgesetz vom 5. August 2003;
  • Königlicher Erlass vom 22. Dezember 2003 (Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) zur Festlegung der Finanzierungsmodalitäten der realen Nettokosten, die sich aus der Anwendung des sozialen Höchsttarifs für die Erdgasversorgung geschützter Haushaltskunden ergeben. 0,01570 c€/kWh in 2008 und 0,02415 c€/kWh in 2009;
  • Königlicher Erlass vom 15. Februar 2005 zur Festlegung der Höchsttarife für die Erdgasversorgung durch die Verteilerunternehmen an die Endkunden deren Liefervertrag von ihrem Versorger aufgekündigt wurde und die nicht als geschützte Haushaltskunden mit niedrigem Einkommen oder in prekärer Lebenssituation im Sinne von Artikel 15/10, §2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen betrachtet werden können.
  • CREG-Beschluss vom 24. November 2005 über die Zusatzvorschriften zur Berechnung der Marge, die zur Festlegung der Höchsttarife für gekündigte nicht geschützte Kunden dient.

Erstes Halbjahr 2008

Zweites Halbjahr 2008

Erstes Halbjahr 2009

Zweites Halbjahr 2009

Erstes Halbjahr 2010

Bei der nicht geschützten Kundschaft angewandter Maximalpreis vom August 2010 bis Januar 2011

Bei der nicht geschützten Kundschaft angewandter Maximalpreis vom Februar 2011 bis Juli 2011

Bei der nicht geschützten Kundschaft angewandter Maximalpreis vom August 2011 bis Januar 2012

Bei der nicht geschützten Kundschaft angewandter Maximalpreis vom Februar 2012 bis Juli 2012

Propangaskunden


Das System der Zwischenzahlungen

Wenn Sie Heizungskunde sind, unterliegen Sie einem System monatlich geregelter Zwischenzahlungen.

Während des laufenden Wirtschaftsjahres müssen Sie 11 Zwischenzahlungen tätigen; die 12. Rechnung entspricht dann der jährlichen Ausgleichszahlung. Das System wurde so gestaltet, um die Heizkosten über das gesamte Jahr zu staffeln, denn schließlich stellen diese im Gesamtbudget der Privathaushalte einen erheblichen Posten dar.

Sofern nicht anders vereinbart, entspricht der Betrag Ihrer ersten Zwischenzahlung dem monatlichen Betrag des Vorbewohners.

Anderenfalls kann er auf der Grundlage der Leistung Ihrer Heizungsanlage (kW) berechnet werden.

Der Betrag richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kunde werden und nach der Zahl der Monate, die Sie von der jährlichen Ausgleichszahlung trennen: jemand, der im Winter Kunde wird, tätigt höhere Zwischenzahlungen, um bei Jahresabschluss keine zu hohe Ausgleichsrechnung bezahlen zu müssen, vor allem wenn der Zeitraum bis dahin sehr kurz ist. Der Verbrauch zwischen November und März macht nämlich etwa 70% des Jahresverbrauchs aus (vgl. «Verteilung des Heizungsverbrauchs über ein aus klimatischer Sicht normales Jahr»). Bei einem Einzug in das Gebäude zur Sommerzeit wird die umgekehrte Rechnung angestellt.

Beim Aufstellen der ersten Jahresausgleichsrechnung wird auf der Grundlage mehrerer Parameter, hauptsächlich aber nach dem tatsächlichen Verbrauch während des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres, der Betrag der nächsten Zwischenzahlungen festgelegt.

Bei der Festlegung des Betrags für die Zwischenzahlungen wird aber auch die voraussichtliche Entwicklung des Gaspreises, des Energiebeitrags und der Tarifgebühr (siehe auch «Detaillierte Erläuterung Ihrer Rechnung») sowie die Anpassung an ein so genanntes klimatisch normales Jahr berücksichtigt (vgl. : «Der Begriff der Gradtagzahl»)

Wenn das Gebäude vorübergehend unbewohnt ist, können Sie die Anwendung einer Mindestanzahlung für den Heizungsverbrauch beantragen.

Festlegung der 1. Zwischenzahlung im Fall eines Kunden mit einem geringfügigen Verbrauch (nur Warmwasser, Küche)

In diesem Fall gilt ein System von Zwischenzahlungen pro Quartal, je nach Leistung der installierten Geräte.

Auf Wunsch kann der Kunde stattdessen jedoch auch monatliche Zwischenzahlungen beantragen.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne unser Rechnungswesen unter der Nummer 04/254.47.01.

 


• Die Zahlungsfristen

  • Die Rechnungen sind spätestens 15 Tage nach Versanddatum zahlbar.
  • Die monatlichen Zwischenzahlungen (bei Heizungskunden) sind jeweils am 10. Tag des Monats fällig.

Sollten Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, kontaktieren Sie bitte umgehend unseren Inkassodienst, um die geeignetste Lösung in Ihrem spezifischen Fall zu vereinbaren:

  • Telefonisch unter 04/254.47.00
  • Schriftlich: Rue Sainte-Marie, 11, 4000 Liège

 


Warum erfolgt die Fakturierung nicht auf der Grundlage einer Kubikmeterzahl?

Es ist in der Tat so, dass nicht das gelieferte Gasvolumen (die Anzahl Kubikmeter), sondern die gelieferte Energie in Rechnung gestellt wird. Letztere wird in Kilowattstunden (kWh) ausgedrückt.

Um die bei der Gasverbrennung erzeugte Energiemenge zu berechnen, multipliziert man das verbrauchte Volumen, das dem Zählerstand entspricht, mit dem durchschnittlichen Energiewert des während der Abrechnungsperiode gelieferten Gases.

Derzeit werden in Belgien über die verschiedenen Netze zwei Arten von Gas geliefert. Je nach ihrer Herkunft spricht man von «Starkgas» (H) oder von «angereichertem Gas» (L). Der Unterschied liegt in der Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung einer identischen Gasmenge jeweils gewonnen wird. Die Preisberechnung für Erdgas erfolgt stets auf der Grundlage des «spezifischen Brennwerts».

Diesen Wert finden Sie unter dem Posten «kWh-Umrechnung» auf Ihrer Rechnung. (Vgl. auch «Detaillierte Erläuterung Ihrer Rechnung».)

So bezahlen mit Gas von unterschiedlicher Herkunft oder unterschiedlichem Energiewert versorgte Kunden für die gleiche Energiemenge letztendlich den gleichen Betrag.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne unser Rechnungswesen unter der Nummer 04/254.47.01.

 


Der Begriff der «Gradtagzahl»

Dieser Begriff wird im Zusammenhang mit Heizungsanlagen verwendet.

Der Energiebedarf eines Raumes, einer Wohnung oder eines Gebäudes ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Innen- und Außentemperatur.

Die «Gradtagzahl» ist die Aufsummierung der täglichen Temperaturunterschiede zwischen Innen- und Außentemperatur bei gleichzeitiger Unterschreitung der Heizgrenztemperatur.
Im Sektor der Fernleitung und der Verteilung von Erdgas arbeiten wir mit Heizgrenztemperaturen von 16,5/16,5. Ab einer durchschnittlichen Innentemperatur von 16,5°C gilt weiteres Heizen als unnötig und ab einer durchschnittlichen Außentemperatur von 16,5°C wird die Heizung abgestellt. Die «Gradtagzahl» wird als solche also nur berücksichtigt, wenn die durchschnittliche Außentemperatur unter 16,5°C abfällt.

Die Gradtagzahlen werden vom Königlichen Meteorologischen Institut in Uccle berechnet und veröffentlicht.

Sie ermöglichen:

  • Die Witterungsbedingungen nachzuvollziehen, die während eines bestimmten Zeitraums vorgeherrscht haben, und so eine Vorstellung vom Heizbedarf für eben diesen Zeitraum zu erhalten. Einfacher ausgedrückt: je höher die «Gradtagzahl» für einen bestimmten Zeitraum ausfällt, umso rauer war die Witterung;
  • Einen Vergleich des Verbrauchs von Gebäuden in unterschiedlicher Lage anzustellen;
  • Einen Vergleich des Verbrauchs im selben Gebäude aber in unterschiedlichen Jahren oder zu unterschiedlichen Zeiten desselben Jahres anzustellen;
  • Einen Verbrauch zu schätzen (auf der Grundlage bekannter Verbrauchszahlen für einen bestimmten Zeitraum).

Sie spielen auch bei der Ermittlung der monatlichen Zwischenzahlungen des folgenden Wirtschaftsjahres eine Rolle. Bei der Berechnung berücksichtigt man neben dem Verbrauch des abgelaufenen Jahres und der voraussichtlichen Entwicklung der Gaspreise nämlich auch voraussichtliche Schwankungen im Verbrauch auf der Grundlage der Witterungsbedingungen des Vorjahres (Summe der monatlichen «Gradtagzahlen») im Vergleich zu denen des Folgejahres, von dem man annimmt, das es ein Durchschnittsjahr sein wird. (= Ein aus klimatischer Sicht normales Jahr.)

Derzeit entfällt auf ein klimatisch normales Jahr eine «Gradtagzahl» von 2.458 (Grundlage = Durchschnittstemperatur über den Zeitraum 1971-2000). Das Durchschnittsjahr wird über einen dreißigjährigen Zeitraum ermittelt und alle 5 Jahre überprüft.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne unser Fakturierungsdienst unter der Nummer 04/254.47.01.

 


Verteilung des Heizungsverbrauchs über ein Durchschnittsjahr

Die nachstehende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über den monatlichen Verbrauch je nach Gradtagzahl während eines aus klimatischer Sicht «normalen» Jahres.

 

MONAT

 

GRADTAGZAHL VERBRAUCH
JANUAR 415 17%
FEBRUAR 368 15%
MÄRZ 315 13%
APRIL 227 9%
MAI 113 5%
JUNI 53 2%
JULI 18 1%
AUGUST 16 1%
SEPTEMBER 68 3%
OKTOBER 179 7%
NOVEMBER 305 12%
DEZEMBER 381 16%
GESAMT 2.458 100%

Siehe auch "Der Begriff der Gradtagzahl".