Warum Erdgas wählen?
  Leben mit Erdgas
  Gas ganz praktisch
  Gas und Umwelt
  Fragen und Antworten über Erdgas
  Lieferantenbereich
  Schadensersatzverfahren
 
   

 

 

Schadensersatzverfahren
 

 

• Dekrettexte

Texte im PDF-Format herunterladen

Dekret vom 17. Juli 2008 zur Abänderung des Dekret vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts (Belgisches Staatsblatt 07/08/2008 S. 41281.)

Unterabschnitt 1 - Entschädigung wegen eines verwaltungstechnischen Fehlers oder wegen Anschlussverzug

25bis. § 1 - Jede in Übertretung der Vorschriften des vorliegenden Dekrets oder seiner Durchführungserlasse fehlende Gasversorgung in Folge eines verwaltungstechnischen Fehlers des Verteilernetzbetreibers verpflichtet diesen Betreiber, dem Endverbraucher bis zur Wiederherstellung der Versorgung eine pauschale Tagesentschädigung in Höhe von 125 Euro zu zahlen, bis zu einer Obergrenze von 1.875 Euro. Der Netzbetreiber trägt auch die Kosten für die Wiederherstellung der Versorgung, ohne sie auf den Endverbraucher abwälzen zu können.
25bis. § 1 - Jede in Übertretung der Vorschriften des vorliegenden Dekrets oder seiner Durchführungserlasse fehlende Gasversorgung in Folge eines verwaltungstechnischen Fehlers des Verteilernetzbetreibers verpflichtet diesen Betreiber, dem Endverbraucher bis zur Wiederherstellung der Versorgung eine pauschale Tagesentschädigung in Höhe von 125 Euro zu zahlen, bis zu einer Obergrenze von 1.875 Euro. Der Netzbetreiber trägt auch die Kosten für die Wiederherstellung der Versorgung, ohne sie auf den Endverbraucher abwälzen zu können.
Der Netzbetreiber entschädigt den Kunden innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang des Entschädigungsantrags.
Ist der Netzbetreiber der Auffassung, dass die fehlende Versorgung oder der Fehler bei dem Verfahren des Versorgerwechsels auf einen Fehler eines Versorgers zurückzuführen ist, so teilt er dem Kunden dies innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang des Entschädigungsantrags mit und sendet den Antrag innerhalb der gleichen Frist an diesen Versorger.
Ist der Netzbetreiber der Auffassung, dass die fehlende Versorgung oder der Fehler bei dem Verfahren des Versorgerwechsels auf einen Fehler eines Versorgers zurückzuführen ist, so teilt er dem Kunden dies innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang des Entschädigungsantrags mit und sendet den Antrag innerhalb der gleichen Frist an diesen Versorger.
Der Gasversorger ist zur Bearbeitung des Entschädigungsantrags und gegebenenfalls zur Zahlung der Entschädigung innerhalb der gleichen Fristen verpflichtet, die für den Netzbetreiber
§ 3 - Ergeht innerhalb der gesetzten Fristen keine Antwort des Netzbetreibers oder des Gasversorgers, oder wird die Entschädigung verweigert, so kann der Kunde die in Artikel 48 des Stromdekrets genannte regionale Schiedsstelle mit dem Antrag befassen. Diese Beschwerde ist spätestens drei Monate nach dem Versanddatum des Entschädigungsantrags einzureichen.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den schriftlichen Nachweis dafür erbringt, dass er zuvor erfolglos versucht hat, die Zahlung der Entschädigung direkt bei dem Netzbetreiber und dem Gasversorger durchzusetzen.
Die regionale Schiedsstelle bearbeitet den Antrag. Ist sie der Auffassung, dass der Antrag begründet ist, so arbeitet sie innerhalb von dreissig Kalendertagen einen Vorschlag für eine Stellungnahme in diesem Sinne aus, den sie dem Netzbetreiber zustellt. Dieser verfügt über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Eingang der Zustellung, um seine Einwände vorzubringen und an die regionale Schiedsstelle zu richten. Stellt sie fest, dass die fehlende Versorgung oder der Fehler bei dem Verfahren des Versorgerwechsels auf einen Fehler eines Versorgers zurückzuführen ist, so sendet sie den Vorschlag für ihre Stellungnahme gemäss Artikel 30ter, Absatz 3 an diesen Versorger. Sie setzt den Endverbraucher davon in Kenntnis.
Die endgültige Stellungnahme der regionalen Schiedsstelle wird dem Netzbetreiber, dem Endverbraucher und den betroffenen Gasversorgern innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang der Einwände des Netzbetreibers oder des Gasversorgers zugestellt. Soweit möglich, ist in dieser Stellungnahme angegeben, ob der Netzbetreiber oder der Gasversorger für die fehlende Gasversorgung verantwortlich ist.
In dem Fall, dass die von der regionalen Schiedsstelle als verantwortlich bezeichnete Person dem Endverbraucher die ihm geschuldete Entschädigung ohne berechtigten Grund nicht innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Erhalt der endgültigen Stellungnahme zahlt, kann die CWaPE ihm eine entsprechende Zahlungsanordnung erteilen. Artikel 48 ff finden Anwendung.

Art. 25ter - § 1 - Jeder Endverbraucher hat Anspruch auf eine pauschale Tagesentschädigung durch den Netzbetreiber, wenn dieser den effektiven Anschluss nicht innerhalb der folgenden Fristen ausgeführt hat:
1. bei Standard- und einfachen Anschlüssen: innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab der schriftlichen Zustimmung des Kunden zu dem Angebot des Netzbetreibers für den Anschluss, wobei letzterer nicht tätig werden kann, bevor die verschiedenen erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind und der Benutzer des Verteilernetzes die ihm obliegenden Arbeiten ausgeführt hat; diese Frist wird auf sechzig Werktage verlängert, wenn die Lage der Versorgungsleitungen Wegebauarbeiten erfordert, oder wenn eine Erweiterung des Verteilernetzes notwendig ist;
2. bei nicht einfachen Anschlüssen: innerhalb der im Anschlussvertrag vorgesehenen Frist, oder innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der festen Anschlussbestellung durch den Antragsteller auf der Grundlage des Anschlussangebots des Verteilernetzbetreibers, wobei diese Bestellung vor Erteilung der verschiedenen erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgen kann;
3. bei nicht einfachen Anschlüssen, und wenn die gezeichnete Kapazität mindestens 250 m3 beträgt: innerhalb der im Anschlussvertrag vorgesehenen Frist.
Die technische Regelung kann Ausnahmen von den vorstehend vorgesehenen Anschlussfristen vorsehen.
Die fällige Tagesentschädigung beträgt 25 Euro bei Kunden, mit einer gezeichneten Kapazität von weniger als 250 m3 und 50 Euro bei sonstigen Anschlüssen.
§ 2 - Der Endverbraucher richtet den Entschädigungsantrag innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen ab Überschreitung der in § 1 angegebenen Fristen an den Betreiber des Netzes, an das er angeschlossen ist. Der Endverbraucher gibt darin die für die Bearbeitung seines Antrags wesentlichen Daten an. Um dem betroffenen Kunden die Beantragung zu erleichtern, stellt der Netzbetreiber den Endverbrauchern ein von der CWaPE genehmigtes Entschädigungsantragsformular zur Verfügung. Dieses Formular kann insbesondere auf der Internetseite des Netzbetreibers abgerufen werden.
Der Netzbetreiber entschädigt den Kunden innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang des Entschädigungsantrags.
§ 3 - Ergeht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort des Netzbetreibers, oder wird die Entschädigung verweigert, so kann der Kunde die in Artikel 48 des Stromdekrets genannte regionale Schiedsstelle mit dem Antrag befassen. Diese Beschwerde ist spätestens drei Monate nach dem Versanddatum des Entschädigungsantrags einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den schriftlichen Nachweis dafür erbringt, dass er zuvor erfolglos versucht hat, die Zahlung der Entschädigung direkt bei dem Netzbetreiber durchzusetzen.
Die regionale Schiedsstelle bearbeitet den Antrag. Ist sie der Auffassung, dass der Entschädigungsantrag begründet ist, so arbeitet sie innerhalb von dreissig Kalendertagen einen Vorschlag für eine Stellungnahme in diesem Sinne aus, den sie dem Netzbetreiber zustellt. Dieser verfügt über eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Eingang der Zustellung, um seine Einwände vorzubringen und an die regionale Schiedsstelle zu richten.
Die endgültige Stellungnahme der regionalen Schiedsstelle wird dem Netzbetreiber und dem Endverbraucher innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang der Einwände des Netzbetreibers zugestellt.
Wenn die endgültige Stellungnahme zu dem Ergebnis kommt, dass der Netzbetreiber den Endverbraucher zu entschädigen hat, der Betreiber dem Endverbraucher die ihm geschuldete Entschädigung ohne berechtigten Grund jedoch nicht innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Erhalt der endgültigen Stellungnahme zahlt, kann die CWaPE ihm eine entsprechende Zahlungsanordnung erteilen. Artikel 48 ff finden Anwendung.
§ 4 - Im Notfall kann der Endverbraucher bei der CWaPE den Erlass einer Anordnung auf Ausführung des effektiven Anschlusses durch den Betreiber des Verteilernetzes innerhalb einer von ihr gesetzten Frist beantragen. Hält sich der Netzbetreiber nicht an diese neue Frist, wird in Anwendung von Artikel 48 ff ein Ordnungsgeld gegen den Netzbetreiber verhängt.

Unterabschnitt 2 - Entschädigung für durch den Netzbetreiber im Rahmen des Betriebs seines Netzes verursachte Schäden

Art. 25quater - Unbeschadet für den Endverbraucher vorteilhafterer vertraglicher Bestimmungen, hat der haftende Betreiber des Verteilernetzes den an das Verteilernetz angeschlossenen Endverbraucher für jeden direkten Personen- oder Sachschaden zu entschädigen, der diesem durch eine Gasexplosion aufgrund eines Netzfehlers, durch eine Störung des Drucks oder eine gegenüber den Bestimmungen der technischen Regelung und der Verträge unnormal lange Unterbrechung der Versorgung entsteht.
Im Fall höhere Gewalt gilt die Entschädigungsverpflichtung nicht.

Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen von Unterabschnitt I und II

Art. 25quinquies - § 1 - Die Bestimmungen von Unterabschnitt I und II verhindern nicht die Anwendung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, die die Haftbarmachung des Netzbetreibers erlauben. Die verbundene Anwendung verschiedener Haftungsregelungen kann jedoch in keinem Fall zu einer Entschädigung des Endverbrauchers führen, die über die vollständige Wiedergutmachung des entstandenen Schadens hinaus geht.
§ 2 - Die Netzbetreiber bilden alle Formen von finanziellen Sicherheiten, die es ihnen erlauben die in Artikel 25bis bis 25quater genannten Entschädigungen zu gewährleisten. Die Belastung in Zusammenhang mit der zur Gewährleistung der Entschädigungen wegen grober Fahrlässigkeit gebildeten Sicherheit ist in den Büchern des Netzbetreibers klar zu trennen und kann gemäss Artikel 32, § 1, Ziffer 2, Buchstabe g) des vorliegenden Dekrets nicht in die Tarife der Netzbetreiber einbezogen werden. Vor dem 31. März jedes Jahres legen die Netzbetreiber der CWaPE den Nachweis über die Existenz einer solchen finanziellen Sicherheit vor.
Die Regierung passt die in Artikel 25bis und 25ter festgelegten Beträge jährlich an den Verbraucherpreisindex an, durch Multiplikation mit dem Verbraucherpreisindex für den Monat Juni des Jahres und durch Teilung durch den Verbraucherpreisindex für den Monat Juni des Jahres vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets. § 3 - Die Artikel 25bis bis 25quater werden in den Anschlussregelungen und Bverträgen für die an das Verteilernetz angeschlossenen Kunden vollständig wiedergegeben. § 4 - Vor dem 31. März jedes Jahres richten die Netzbetreiber einen Bericht an die CWaPE, mit Angabe der Anzahl der Entschädigungsanträge auf der Grundlage von Artikel 25bis bis 25quater, die im Verlauf des vorangegangenen Jahres eingegangen sind, sowie ihres Ausgangs.
Die CWaPE erstellt zu diesem Zeck einen Musterbericht.
Der in Absatz 1 genannte Bericht wird an jeden Gemeinderat der Gemeinden gerichtet, auf deren Gebiet der Netzbetreiber tätig ist.
Der Vorstand des Netzbetreibers setzt mindestens einmal jährlich die Erörterung eines in Bezug auf die Anzahl der Entschädigungsanträge auf der Grundlage von Artikel 25bis bis 25quater sowie in Bezug auf deren Ausgang aktualisierten Bericht auf die Tagesordnung seiner Sitzungen.

Unterabschnitt 4 - Entschädigung für durch Bauarbeiten verursachte Schäden

Art. 25sexies - Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Schäden zu reparieren, die durch von ihm bei der Errichtung oder während des Betriebs seiner Anlagen ausgeführte Arbeiten verursacht werden, und Drittpersonen für Schäden zu entschädigen, die ihnen entweder durch diese Arbeiten oder durch die Benutzung des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks entstehen; die Entschädigungen wegen der verursachten Schäden gehen vollständig zu Lasten dieses Betreibers; sie sind den Personen geschuldet, denen diese Schäden entstehen; ihre Höhe wird entweder in gütlichem Einvernehmen oder auf gerichtlichem Weg festgesetzt.

Art. 30ter - § 1 - Jede Unterbrechung der Gasversorgung in Übertretung der Vorschriften des vorliegenden Dekrets oder seiner Durchführungserlasse auf Wunsch des Gasversorgers oder in Folge eines von dem Versorger begangenen verwaltungstechnischen Fehlers oder eines Fehlers bei der Rechnungsstellung, der die Anwendung des bei Zahlungsverzug geltenden Verfahrens nach sich gezogen hat, verpflichtet diesen, dem Endverbraucher eine pauschale Tagesentschädigung in Höhe von 125 Euro zu zahlen, bis zum Datum des dem Netzbetreiber unanfechtbar zugestellten Antrags des Versorgers auf Wiederherstellung der Versorgung. Der Netzbetreiber stellt die Versorgung innerhalb der in der technischen Regelung vorgesehenen Fristen wieder her. Andernfalls hat der Kunde Anspruch auf Anwendung von Artikel 25ter.
Die Entschädigung ist auf 1.875 Euro begrenzt. Der Gasversorger trägt auch die Kosten für die Wiederherstellung der Versorgung, ohne sie auf den Endverbraucher abwälzen zu können.
§ 2 - Abgesehen von dem in § 1 genannten Fall, hat jeder Endverbraucher auch Anspruch auf eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 100 Euro von dem Gasversorger, wenn dieser den mit dem Endverbraucher geschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäss bearbeitet hat, und der Vertrag zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt nicht wirksam in Kraft treten kann.
§ 3 - Der Endverbraucher richtet den Entschädigungsantrag an den Gasversorger, und zwar innerhalb von dreissig Kalendertagen, je nach Fall: 1. ab Eintritt der in § 1 genannten Unterbrechung;
2. ab Zurkenntnisnahme des Fehlers bei dem Verfahren des Versorgerwechsels durch den Kunden, in Anwendung von § 2. Der Endverbraucher gibt in seinem Antrag die für dessen Bearbeitung wesentlichen Daten an. Um dem betroffenen Kunden die Beantragung zu erleichtern, stellt der Gasversorger den Endverbrauchern ein von der CWaPE genehmigtes Entschädigungsantragsformular zur Verfügung. Dieses Formular kann auch auf der Internetseite des Gasversorgers abgerufen werden. Der Gasversorger entschädigt den Kunden innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang des Entschädigungsantrags.
§ 4. Ist der Gasversorger der Auffassung, dass die Unterbrechung oder der Fehler bei dem Verfahren des Versorgerwechsels auf einen Fehler eines Netzbetreibers zurückzuführen ist, so teilt er dem Kunden dies innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang des Entschädigungsantrags mit und sendet den Antrag innerhalb der gleichen Frist an den Netzbetreiber.
Der Netzbetreiber ist zur Bearbeitung des Entschädigungsantrags und gegebenenfalls zur Zahlung der Entschädigung innerhalb der gleichen Fristen verpflichtet, die für den Gasversorger gelten.
§ 5. Ergeht innerhalb der gesetzten Fristen keine Antwort des Gasversorgers oder des Netzbetreibers, oder wird die Entschädigung verweigert, so kann der Kunde die in Artikel 48 des Stromdekrets genannte regionale Schiedsstelle mit dem Antrag befassen.
Das in Artikel 25bis, § 3 beschriebene Verfahren findet Anwendung.

Art. 30quater - § 1 - Jeder Fehler bei der Rechnungsstellung zuungunsten des Niederdruckendverbrauchers verpflichtet den Gasversorger, diesem Endverbraucher eine Entschädigung in Höhe der Zwischenrechnung des Kunden bezogen auf einen Verbrauchsmonat für das laufende Jahr zu zahlen, und zwar in den folgenden Fällen: 1. wenn der Gasversorger die per Einschreiben oder mit jedem anderen von der Regierung für konform erklärten Mittel an ihn gerichtete Beschwerde eines Kunden, der Einspruch gegen die Höhe der bezahlten Rechnung einlegt, nicht innerhalb von dreissig Kalendertagen ab ihrem Eingang bearbeitet; 2. wenn der Gasversorger, in der Folge einer per Einschreiben oder mit jedem anderen von der Regierung für konform erklärten Mittel von einem Endverbraucher, der die Rechnung bezahlt hat, an ihn gerichteten Beschwerde, dem Kunden gegenüber einen Fehler bei der Rechnungsstellung unabhängig von der Ursache zugibt, dem Endverbraucher aber innerhalb von dreissig Kalendertagen ab dem Fehleranerkenntnis keine Rechnungskorrektur und keine gegebenenfalls fällige Rückzahlung zukommen lässt, vorbehaltlich des in § 3 genannten Falls.
§ 2 - Der Endverbraucher richtet den Entschädigungsantrag innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Überschreitung der in § 1 angegebenen Fristen an den Gasversorger.
Der Endverbraucher gibt in seinem Antrag die für dessen Bearbeitung wesentlichen Daten an. Um dem betroffenen Kunden die Beantragung zu erleichtern, stellt der Gasversorger den Endverbrauchern ein von der CWaPE genehmigtes Entschädigungsantragsformular zur Verfügung. Dieses Formular kann auch auf der Internetseite des Gasversorgers abgerufen werden.
Der Gasversorger entschädigt den Kunden innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang des Entschädigungsantrags.
§ 3 - Ist der Gasversorger der Auffassung, dass die Überschreitung der in § 1 vorgesehenen Fristen auf das Verschulden des Netzbetreibers zurückzuführen ist, so informiert der Gasversorger den Endverbraucher innerhalb von dreissig Kalendertagen ab Eingang des Entschädigungsantrags und leitet den Antrag innerhalb der gleichen Frist an den Netzbetreiber weiter.
Der Netzbetreiber ist zur Bearbeitung des Entschädigungsantrags und gegebenenfalls zur Zahlung der Entschädigung innerhalb der gleichen Fristen verpflichtet, die für den Gasversorger gelten. Bei Missachtung der in Artikel 26, § 4 genannten Verpflichtung durch den Endverbraucher, oder wenn der Endverbraucher die Daten, die eine Rechnungsstellung erlauben, gegebenenfalls falsch übermittelt, ist die Entschädigung nicht fällig.
§ 4 - Ergeht innerhalb der gesetzten Fristen keine Antwort des Gasversorgers oder des Netzbetreibers, oder wird die Entschädigung verweigert, so kann der Kunde die regionale Schiedsstelle mit dem Antrag befassen.
Das in Artikel 25bis, § 3 beschriebene Verfahren findet Anwendung.

Art. 30quinquies - § 1. Vor dem 31. März jedes Jahres richten die Gasversorger einen Bericht an die CWaPE, mit Angabe der Anzahl der Entschädigungsanträge auf der Grundlage von Artikel 30ter bis 30quater, die im Verlauf des vorangegangenen Jahres eingegangen sind, sowie ihres Ausgangs.
Die CWaPE erstellt zu diesem Zeck einen Musterbericht.
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 30ter und 30quater verhindern nicht die Anwendung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, die die Haftbarmachung des Gasversorgers erlauben. Die verbundene Anwendung verschiedener Haftungsregelungen kann jedoch in keinem Fall zu einer Entschädigung des Endverbrauchers führen, die über die vollständige Wiedergutmachung des entstandenen Schadens hinaus geht.
Die in Artikel 30ter und 30quater festgelegten Beträge werden jährlich automatisch angepasst, durch Multiplikation mit dem Verbraucherpreisindex für den Monat Juni des Jahres und durch Teilung durch den Verbraucherpreisindex für den Monat Juni des Jahres vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets.